ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB //


Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Gültig ab 1. September 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Bisherige Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Gültig bis 31. August 2024

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») der Conzepta Team AG (nachfolgend «Conzepta») gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und alle Dienstleistungen und/oder Lieferungen, welche die Conzepta für den Kunden erbringt.

1.2 Diese AGB stellen einen integrierten Bestandteil des individuellen Vertrags zwischen der Conzepta und dem Kunden dar. Der Kunde anerkennt diese AGB vollumfänglich.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

2.1 Der Kunde übergibt und die Conzepta übernimmt den Auftrag aufgrund der hiernach in massgebender Rangfolge aufgeführten Grundlagen:
 • Offerte/Angebot der Conzepta;
 • der individuelle Vertrag;
 • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);
 • die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere Art. 394 ff. OR.

2.2 Die zuerst genannten Grundlagen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Diesen AGB widersprechende AGB des Kunden gelten nur, soweit die Conzepta diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

2.3 Jede Abweichung von obgenannten Vertragsbestandteilen bedarf der gegenseitigen Schriftlichkeit und geht – sofern nicht anders vereinbart – den in Ziff. 2.1 genannten Vertragsbestandteilen vor.

2.4 Unter Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die Ziff. 2.1 hiervor genannten Vertragsbestandteile und insbesondere die vorliegenden AGB auch für zusätzliche Leistungen der Conzepta und für spätere Vertragsänderungen.

3. Leistungen der Conzepta

3.1 Conzepta ist Herstellerin und Dienstleisterin im Bereich von Software mit Sitz in Bern. Sie erbringt insbesondere nachfolgende Dienstleistungen im Bereich von Support- und Wartungsarbeiten und stellt nachfolgende Produkte her:
 • Produkte
  o Lizenzen (Software)
  o Wartung
  o Waren
 • Dienstleistungen
  o Beratung
  o Schulung
  o Projektleitung
  o Unterstützung bei Projekten
  o Wartungs- und Supportleistungen

3.2 Für Hardware oder Drittsoftware gelten ausschliesslich die Kauf- und Nutzungsbestimmungen des Drittlieferanten. Für Open Source Software Komponenten gelten ausschliesslich die auf diese Komponenten anwendbaren Lizenzbestimmungen. Diese werden in der Regel im Lieferobjekt referenziert. Diese Bestimmungen werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt.

3.3 Dienstleistungen, welche nicht ausdrücklich in den Leistungsbeschreibungen genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt die Conzepta in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne von Art. 363 ff. OR.

3.4 Erfüllungsort für alle von der Conzepta geschuldeten Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Conzepta in Bern.

4. Offerten

4.1 Die Offerten der Conzepta sind befristet.

4.2 Die Offerten sind vertraulich zu behandeln.

4.3 Im Besonderen dürfen die Offerten nur Personen zur Einsicht überlassen werden, welche diese direkt bearbeiten.

5. Vertrag

5.1 Definition: Ein von beiden Parteien unterzeichneter Einzelvertrag über Dienstleistungen und/oder die Herstellung von Produkten, inklusive Anhänge und/oder spätere Änderungen. Eine von der Conzepta schriftlich akzeptierte Bestellung bzw. eine vom Kunden schriftlich akzeptierte Offerte gilt ebenfalls als Vertrag.

5.2 Der Vertrag soll mindestens die folgenden Informationen enthalten:
 • Beschreibung der Dienstleistung und/oder Produkte
 • Dauer und Terminplanung inkl. verantwortliche Personen
 • Mitwirkungspflichten des Kunden gemäss Ziff. 12
 • Art und Höhe der Vergütung in CHF oder EUR
 • Bestimmungen, welche von diesen AGB abweichen sowie andere besondere Bestimmungen.

6. Ausführung

6.1 Die Conzepta verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen und die Produkte sorgfältig herzustellen.

6.2 Die Conzepta ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte beizuziehen.

6.3 Erscheint der Einsatz von Drittsoftware im Rahmen der Erstellung des Produkts notwendig oder sinnvoll, beschafft der Kunde die entsprechenden Lizenzen. Die Conzepta kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Kunden beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware.

6.4 Die Conzepta setzt zur Realisierung des Auftrages Open Source Software Komponenten ein, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint.

7. Dienstleistungen

7.1 Die Conzepta bietet dem Kunden insbesondere folgende Dienstleistungen an:
 • Installation
 • Inbetriebnahme
 • Einführung
 • Schulung
 • Anpassungen
 • Support

7.2 Alle Dienstleistungen werden rapportiert und zu den jeweils aktuellen Stundenansätzen und/oder dem vereinbarten Festpreis in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 16).

8. Wartung

8.1 Mit der Wartung erhält der Kunde während der Wartungsdauer Aktualisierungen resp. Updates der Software kostenlos.

8.2 Die Wartungskosten sind im Vertrag festgelegt.

8.3 Die Wartung wird für das erste Jahr pro Rata bis Ende Jahr in Rechnung gestellt. Anschliessend wird die Wartung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

8.4 Die Conzepta kann die Preise jederzeit anpassen.

9. Updates, Versionen

9.1 Neue Versionen der Software werden in der Form von Updates zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung über die Verfügbarkeit von neuen Versionen erfolgt direkt an den Kunden.

9.2 Der eigentliche Aktualisierungsprozess wird vom Kunden in Auftrag gegeben.

9.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sich Erscheinungsbild, Schnittstellen, Verhalten und Ausgaben als Folge des Innovationsprozesses ändern können.

9.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ältere Softwareversionen bei Supportanfragen zunehmend höheren Aufwand verursachen und wegen der dynamischen Entwicklung aller abhängigen Systeme und Produkte ein Update der Software auf eine neue Version zwingend werden kann.

10. Support

10.1 Die Supporthotline steht den Kunden an Werktagen von 08:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 zur Verfügung.

10.2 Für ausdrücklich vom Kunden angeforderte Leistungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag – Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr) kann die Conzepta einen Zuschlag von 50% verrechnen.

11. Datensicherung

11.1 Für die Datensicherung aller Applikationen, welche auf der Infrastruktur der Conzepta betrieben werden, ist die Conzepta verantwortlich.

11.2 Für die übrige regelmässige, ordnungsgemässe und aktuelle Datensicherung ist allein der Kunde verantwortlich.

11.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Ausführung von Updates die Datensicherung und die Sicherung der vorherigen Softwareversion vorzunehmen.

12. Mitwirkungspflichten

12.1 Der Kunde stellt die im Vertrag beschriebenen Daten und Informationen zur Verfügung.

12.2 Der Kunde stellt fachlich kompetentes Personal mit Entscheidungsbefugnissen (z.B. für die Koordination) zur Verfügung.

12.3 Der Kunde stellt spezifische Hardware und Software, welche für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt wird (sofern diese nicht von der Conzepta beschafft werden) zur Verfügung.

12.4 Der Kunde kann mit Meldungen, Anregungen und Beispielen die Weiterentwicklung der Software beeinflussen. Die Rechte an sämtlichen Weiterentwicklungen bleiben ausschliesslich bei der Conzepta. Der Kunde wird für seine Mitwirkung nicht entschädigt.

12.5 Die Conzepta entscheidet allein über den Inhalt und die Notwendigkeit von neuen Versionen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf neue Versionen mit bestimmten Inhalten oder zu bestimmten Zeitpunkten.

13. Abnahme

13.1 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und zu testen. Allfällige Mängel sind schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gilt die Lieferung als genehmigt.

13.2 Ist eine formelle Abnahme vereinbart und ist der Kunde damit in Verzug, so gelten die abzunehmenden Produkte bzw. Dienstleistungen ab dem vereinbarten Abnahmezeitpunkt als abgenommen und die Conzepta darf davon ausgehen, dass keine Mängel vorliegen.

14. Termine

14.1 Bei den im Vertrag festgelegten Terminen und Fristen handelt es sich um unverbindliche Plandaten. Die Conzepta verpflichtet sich, kommerziell vernünftige Anstrengungen zu unternehmen, um diese Plandaten einzuhalten, gerät bei deren Verstreichen allerdings nicht in Verzug.

14.2 Die Conzepta ist nicht für Verzögerungen in der Terminplanung verantwortlich, welche durch eine unvollständige, nicht vertragsgemässe oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden verursacht werden. Dadurch verursachter Mehraufwand bei der Conzepta geht zulasten des Kunden.

14.3 Die Termine verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches der Conzepta liegen, wie Naturereignisse, Unfälle, Krankheit sowie verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen.

15. Änderungen

Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der Dienstleistungen vorschlagen. Die Conzepta wird den Kunden innert angemessener Frist über deren Machbarkeit sowie Einfluss auf Termine und Kosten informieren. Änderungen (inklusive Vergütung und Terminplan) sind von den Parteien in einem unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag festzuhalten.

16. Vergütung

16.1 Der Kunde verpflichtet sich, der Conzepta die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen (Festpreis oder nach Aufwand), zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.

16.2 Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Conzepta den Kunden rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs. Der Kunde ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Dienstleistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er nicht schriftlich einem erhöhten Kostendach zustimmt. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

16.3 Sofern für Dienstleistungen Festpreise vereinbart wurden (so beispielsweise die Jahresgebühr), gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung der Conzepta zu Grunde liegende IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden. Falls eine Dienstleistung aufgrund geänderter IT-Systemumgebung bei der Conzepta oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert die Conzepta den Kunden unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen.

16.4 Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten vergütet.

16.5 Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienstleistungen sind verbindlich. Sofern Termine von dem Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als drei Werktagen verschoben werden, steht es der Conzepta frei, die hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

16.6 Die Conzepta ist berechtigt, dem Kunden notwendige Reisespesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen separat in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere angemessene Auslagen für Transport-, Hotel- und Verpflegungskosten.

16.7 Rechnungsstellung



16.8 Die Conzepta informiert den Kunden rechtzeitig über Mehraufwand (vgl. Ziff. 16.2). Dieser wird dem Kunden nach den dann geltenden Stundenansätzen der Conzepta nach Aufwand in Rechnung gestellt.

16.9 Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. Skonto-Rabatt wird ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht gewährt. Die Conzepta behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ohne Mitteilung des Kunden innert der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung als akzeptiert.

16.10 Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto der Conzepta gutgeschrieben wurde.

16.11 Bezahlt der Kunde nicht fristgerecht, erfolgt eine erste Zahlungserinnerung unter Einräumung einer Zahlungsfrist. Lässt der Kunde diese Frist ohne Zahlung verstreichen, erfolgt eine erste Mahnung unter Einräumung einer weiteren Zahlungsfrist. Die zweite Mahnung wird mit Mahngebühren behaftet.

16.12 Streitigkeiten und/oder Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.

16.13 Eine Verrechnung gegen Forderungen des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht zulässig.

17. Rechte

17.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszwecks ein unübertragbares, unbefristetes und nicht-ausschliessliches Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei der Conzepta. Die Conzepta bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte uneingeschränkt zu verwenden.

17.2 Das Eigentum an den Produkten, das Know-how sowie das Recht zur weiteren Verwendung bleibt in jedem Fall bei der Conzepta. Die Conzepta ist in jedem Fall berechtigt, das Wissen sowie die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden entwickelt hat, uneingeschränkt zu nutzen.

18. Verletzung von Schutzrechten Dritter

Für allfällige, im Rahmen der Vertragserfüllung von der Conzepta zur Verfügung gestellte Software gelten die Nutzungsrechte gemäss den separaten Lizenzvereinbarungen des Rechtsinhabers der Drittsoftware.

19. Gewährleistung und Haftung

19.1 Soweit keine expliziten schriftlichen Garantien oder Gewährleistungsrechte abgegeben wurden, werden sämtliche Haftungs-, Garantie- und Gewährleistungsansprüche durch die Conzepta im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wegbedungen.

19.2 Die Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag, dessen Abwicklung oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Conzepta entstehen (insbesondere Produktionsausfall, Datenverlust, Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn), wird, soweit gesetzlich zulässig, sowohl für die Conzepta als auch für ihre Organe, Mitarbeitenden oder Hilfspersonen wegbedungen.

19.3 Insbesondere wird die Haftung der Conzepta für mit leichter Fahrlässigkeit begangene Vertragsverletzungen wegbedungen (vgl. Art. 100 Abs. 1 OR).

19.4 Für Schäden aus Drittsoftware und Open Source Software Komponenten übernimmt die Conzepta keine Haftung.

19.5 Im Falle der Haftung, haftet die Conzepta höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung.

19.6 Im Falle der Gewährleistung erbringt die Conzepta diese nach ihrer Wahl an ihrem Sitz oder beim Kunden. Der Kunde hat der Conzepta freien Zugang zu den Produkten zu gewähren, Demontage und Montage, Transporte, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden.

19.7 Hinsichtlich der Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Fristen des OR. Soweit gesetzlich zulässig und nicht ohnehin eine kürzere Frist vereinbart, verjähren die Ansprüche gegenüber der Conzepta in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

20. Geheimhaltung

20.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, geheime, vertrauliche, nicht öffentliche und nicht allgemein zugängliche Tatsachen, Daten und Informationen der anderen Partei sowie Dritten (z.B. Endkunden) geheim zu halten, diese nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu nutzen und nur denjenigen Mitarbeitenden offenzulegen, welche diese für die Erfüllung des Vertrags benötigen.

20.2 Die Offenlegung an Dritte ist untersagt, unter Vorbehalt von Ziff. 6.2.

20.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und gilt über das Vertragsverhältnis hinaus auf unbegrenzte Zeit.

20.4 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Conzepta ihn als Referenz in seinen Verkaufsunterlagen führen darf.

20.5 Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die


20.6 Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei, die sich hierauf beruft.

21. Datenschutz

21.1 Die Conzepta behandelt Personendaten des Kunden, die sich in ihrem Besitz befinden im Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen (https://conzepta.ch/dataprotection).

21.2 Sofern sich die Bekanntgabe von Personendaten vom Kunden an die Conzepta zur Erfüllung eines Vertrags als notwendig erweist, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

21.3 Die Conzepta verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten.

21.4 Sofern der Kunde aufgrund seiner Tätigkeit spezifische Datenschutzregelungen beachten muss, ist er verpflichtet, die Conzepta über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.

21.5 Die Conzepta ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten (z.B. Projektdaten) durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist.

21.6 Sofern sich zur Erfüllung eines Vertrags die Bekanntgabe von Personendaten von der Conzepta an den Kunden als notwendig erweist, gelten Ziff. 20.1, 20.2 und 20.4 entsprechend.

22. Anstellungsverzicht

22.1 Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeitenden der Conzepta direkt oder indirekt abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung schuldet der Kunde der Conzepta eine Konventionalstrafe in der Höhe des vertraglichen Bruttojahreslohns (inklusive variable und andere Lohnbestandteile) des abgeworbenen Mitarbeitenden, mindestens jedoch CHF 100'000.-.

22.2 Diese Verpflichtung gilt, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und endet ein Jahr nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus dem letzten Vertrag.

23. Kündigung

23.1 Unter Vorbehalt von Ziff. 23.2 und 23.3 können beide Parteien einen Vertrag ordentlich mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Monats kündigen. Der Kunde hat der Conzepta die bis zur Wirksamkeit der Kündigung geleisteten Dienstleistungen zu vergüten.

23.2 Ein Lizenz-, Wartungs- und Supportvertrag über eine befristete Laufzeit wird automatisch um die gleiche Laufzeit verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Ein Lizenz-, Wartungs- und Supportvertrag mit unbestimmter Laufzeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

23.3 Die schriftliche Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:


23.4 Auch bei Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund (sei es durch die Conzepta oder den Kunden) schuldet der Kunde für Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages erbracht worden sind, eine angemessene Vergütung.

23.5 Erfolgt die Auflösung des Vertrages zur Unzeit, so ist die zurücktretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nachgewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch entgangenen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen. Es liegt keine Auflösung zur Unzeit vor, wenn der Kunde der Conzepta begründeten Anlass zur Vertragsauflösung gegeben hat.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Das Rechtsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Bei internationalen Geschäften ist das Wiener Abkommen über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) nicht anwendbar.

24.2 Für den Fall, dass zwischen den Parteien Streit entsteht, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten. Jede Partei kann der anderen Partei die Bereitschaft für ein Streiterledigungsverfahren (z.B. direktes Gespräch, Mediation oder Schlichtung durch eine fachkundige Drittperson, die einen eigenen Lösungsvorschlag erarbeitet) schriftlich anzeigen. Mit Hilfe des Mediators oder des Schlichters legen die Parteien das geeignete Verfahren und die einzuhaltenden Regeln schriftlich fest.

24.3 Wird kein Streiterledigungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innert 60 Tagen nach Erhalt der Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Mediators oder des Schlichters einigen oder scheitert die Mediation oder die Schlichtung innert 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der ordentliche Rechtsweg offen.

24.4 Wird ein Streiterledigungsverfahren vereinbart, ist durch diese Vereinbarung keine Partei gehindert, ein gerichtliches Summarverfahren, insbesondere Arrestverfahren, vorsorgliche oder superprovisorische Massnahmen durchzuführen.

24.5 Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz der Conzepta in Bern. Die Conzepta behält sich jedoch vor, den Kunden an dessen Wohnsitz/Sitz zu belangen.

24.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

24.7 Die Parteien sind nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Ausgenommen ist der Vergütungsanspruch der Conzepta.




Conzepta

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